Gehörlosen Sportclub Wetzlar 1943 e.V.

Satzung

Der Verein Gehörlosen - Sportclub „Lahn – Dill“ Wetzlar 1943 in Wetzlar ist unter Nr. 912 in den Vereinsregister beim Amtsgericht in Lahn – Wetzlar eingetragen worden.

§1 : Name , Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 25. Juli 1943 in Wetzlar gegründete Verein führt den Namen Gehörlosen – Sportclub „Lahn – Dill“ Wetzlar 1943 e.V. nachstehend „der Verein“ genannt. Er hat seinen Sitz in Wetzlar. Er soll in den Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen werden.

2. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Gehörlosen Sportverband und im Hessischen Gehörlosen – Sportverband. Über den hessischen Gehörlosen – Sportverband ist er Mitglied im Landesssportbund Hessen. Er erkennt deren Satzung vorbehaltlos an.

§2 : Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe bei den Gehörlosen. Der Sitzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen. Und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind., oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein steht auf dem Boden der demokratischen Weltanschauung.

§3 : Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder : a ) ordentliche Mitglieder b ) jugendliche Mitglieder c ) Ehrenmitglieder

2. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

3. Zu Ehrenmitglieder können durch die Hauptversammlung Personen ernanntwerden, die sich die Sache des Vereins verdient gemacht haben. Sie sind vom Beitragspflichten entbunden.

§4 : Erwerb des Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Bewerbers.

4. Die Mitgliedsschaft wird erst wirksam durch die Zustellung der Mitgliedskarte und der Satzung. Sie setzt die Bezahlung einer Aufnahmegebühr voraus. Mit der Aufnahme erkennt dem Mitglied die Satzung als für sich verbindlich an.

§5 : Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, dass dem freiwilligen Austritt und dem Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt kann nur zum Schluß des Geschäftsjhres unter Einhhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich unter Beifügung der Mitgliedskarte erfolgen.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßigen Verpflichtungen. b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. Der mit Begrünung versehene Bescheid über den Ausschluss ist mit eingeschriebenen Brief zuzustellen.

4. Gegen den Ausschluss von Vorstand kann innerhalb 4 Wochen schriftlich Berufung an den Ältestenrat eingelegt werden, der dann endgültig entscheidet.

§6 : Beiträge

1. Der verein erhält zur Bereitstellung seiner Auslagen on seine Mitliedern Aufnahmegebüur und Beiträge, die durch eien Hauptversammlung fesgelegt werden.

2. Der Beitrag für das laufende geschäftsjahr ist monatlich im voraus zu entrichten.der beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mtglied während ds Geschäftsjahres austritt oder ausgeschlossen wird.

§7 : Rechte der Mitglieder

1. Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an den Mineraliensammlungen teilzunehmen. Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitgliedern des Vereins.

2. Alle Mitglieder haben as Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.

§8 : Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet :

1. den Beschlüssen der Hauptversammlung, des Vorstandes , den Ältestenrat, das Sportausschuss und der Abteilungen zu befolgen.

2. Die Beiträge pünktlich zu zahlen.

3. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

4. Jede Anschriftenänderungen an den Vorstand mitzuuteilen.

§9 : Leitung des Vorstandes

Die Organe des Vereins sind :

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) der Ältestenrat

d) der Sportausschuss

e) die Jugendversammlung

§10 : Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres stattfinden.Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens 2 Wochen vorher einzuladen, und zusammen mit Tagesordnung.

2 . Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten.

a) Feststellung es stimmberechtigten Anwesenden und Wahl des Protokollführers

b) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

c) Kassenbericht

d) Bericht der Revision

e) Bericht des Sportwartes und der Abteilungsleiter

f) Bricht des Jugendwart

g) Entlastung des Vorstandes und Wahl des Wahlleiter

h) Wahlen – Bestätigung des Jugendwartes ( § 14 Abschnitt 3 )

i) Anträge

j) Verscheidens

3. Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über :

a) Satzungsänderungen

b) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandmitgliedes.

c)Auflösung des Vereins

4. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Handheben erfolgen.

5. Anträge für die Hauptversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden. Sie sind mindestens 8 Tage vor der Hauptwahl beim Vorsitzenden einzureichen. Mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten kann über Anträge auch während des Hauptversammlung durch Zuruf entschieden werden.

6. Über die Verhandlung und Beschlüsse der Hauptversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.

7. Wenn der 1. Vorsitzender verhindert ist, dann leitet der 2. Vorsitzender die Hauptversammlung.

8. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eienn Frist von 14 Tagen mit entsprechenden Tagesordnung rinzuberufen, wenn es a ) der Vorstand beschließt b) ¼ der Stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

9. Beurkundungen der Beschlüsse von den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.

§11 : Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus :

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Sportwart

e) dem Schriftführer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzender, der 2. Vorsitzender und dem Kassierer, wobei jeweils zwei der vorgenannten nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

3. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Dem Vorstand obliegt die Führung er Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung. Es sieht dem Vorstand frei, erfahrene Mitglieder zur Mitarbeit heranzuziehen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei stimmmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über Vorstandsitzungen ist eine Protokoll zu führen , in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.

a) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt.

§12 : Ältestenrat

1. Zur Schlichtung persönlicher Sreitiggkeiten unter den Mitgliedern wird ein Ältestenrat gebildet.

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) drei von der Hauptversammlung für die Dauer des Wahljahres gewählte Mitglieder.

2. Vom Ältestenrat wird vom Vorsitzenden im Bedarfsfalle oder auf Anforderung eines Ältestenratsmitglied einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Ältestenrat kann Maßnahmen beschließen, welche zur Beilegung vom Streitigkeit geeignet erscheinen. Bei dem Ältestenrat kann nicht mitwirken, wer an der zur Erledigung stehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist.

§13 : Sportausschuss

1. Dem Sportausschuss gehören alle Abteilungsleitern, dessen Stellvertreter und alle Mitgliedern, die eine Funktion in den jeweiligen Sportabteilungen ausüben, an.

2. Dem Sportwart obliegt die Leitung des Sportausschuss.

3. Alle Angehörigen des Sportausschuss sind verpflichtet, an der Sportausschusssitzung teilzunehmen.

4. Die Einberufung einer Sportausschusssitzung ist vom Sportwart anzuberaumen.

5. Die dabei gefassten Beschlüssse erhalten erst nach Zustimmung des Vorstandes ihre Gültigkeit.

§14 : Jugendabteilung, Jugendversammlung

1. Das oberste Organ der Jugendabteilung ist die Jugendversammlung. Sie umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 25 Jahren. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

2. Für die Aufrechterhaltung des Betriebes einer Jugendabteilung wird eine Jugendordnung aufgestellt. Die Jugendordnung ist von der Hauptversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.

3. Alle 2 Jahre hat die Jugendversammlung den Jugendwart oder die Jugendwirtin zu würden, die ebenfalls von der Hauptversammlung bestätigt werden müssen.

4. Die Jugendversammlung werden von dem Jugendwart oder der Jugendwirtin einzuberufen und geleitet. Der Vorstand kann bei der Versammlung hinzugezogen werden.

§15 : Ordnungen

1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Außerdem sind die Turnier – und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3. Der Verein stellt nach Bedarf Richtlinien auf, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.

§16 : Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zugunsten der Gehörlosen, und zwecks i nsbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§17 : Sonstige Bestimmungen

Alle in dieser Satzung nicht behandelten Rechte und Pflichten regeln sich nach den Bestimmungen des BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch ) .

§18 : Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch eine außerordentliche Hauptversammlung durch die Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Wetzlar, den 15. November 1977 gezeichnet : Ullrich Diefenbach und Gottfried Panitz

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